Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anerkennung dieser Bedingungen
Allen unseren Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich nachfolgene Bedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Auftragserteilung
2.1 Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
2.2 Die in unseren Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unter lagen enthalten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns aus drücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Lieferung
3.1 Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass ein bestimmter Liefertermin verbindlich zugesagt ist. Eine Lieferfrist beginnt in jedem Fall erst dann zu laufen, wenn sämtliche Einzelheiten der Vertragsausführung geklärt sind. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eige- halten, wenn der Liefergegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt unser Werk verlasen hat oder, bei von uns nicht zu vertretender Versendungsunmöglichkeit, die Versand- bereitschaft dem Auftraggeber gemeldet ist.
3.2 Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Auftraggeber, die die Lieferfrist- beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.
3.3 Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbest tigung abzunehmen. Nicht abgenommene Lieferungen werden nach Ablauf dieser Frist dem Auftraggeber berechnet und auf dessen Kosten bei uns eingelagert.
3.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außerge- wöhnlicher Ereignisse, die von uns trotz der nach den Verhältnissen des Einzel- falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Hierzu gehören insbesonders behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe sowie Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Auftraggeber Schadenersatz verlangen kann. Sofern die Liefer- verzögerung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.5 Bei Lieferverzug hat der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.
6. Versand und Gefahrübergang
6.1 Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
6.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand dem Versandbeauftragten übergeben worden ist.
6.3 Bei Transportschäden hat der Auftraggeber unverzüglich eine Tatbestandsaufnah- me bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns zu benachrichtigen.
7. Änderung des Liefergegenstandes / Teillieferungen
7.1 Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen vor, sofern der Liefergegen- stand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.
7.2 Teillieferungen in zumutbarem Umfange sind zulässig. Mangelhafte Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen, es sei denn, dass der Auftrag- geber ein mangelndes Interesse nachweist.
8. Schutzrechte
An Abbildungen, Zeichungen, Modellen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzu- senden.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entste- henden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen mit dem Auftraggeber vor.
9.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, oder im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages zu verwenden, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsgegenstände weder verpfänden nocht zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsgegenstände auf Kredit zu sichern.
9.3 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsgegenstände zu verlangen.
9.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände nimmt der Auftrag geber stets für uns vor. Werden die Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Gegenstände mit anderen beweglichen Gegenständen zu einem einheitlichen Gegenstand verbunden oder untrennbar vermischt, und ist der andere Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Ver mischung entstehenden Gegenstände gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsgegenstände.
9.5 Alle Forderungen und Rechte aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Ver wendung von Gegenständen (z. B. Verbindung, Verarbeitung), an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Für den Fall, dass Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut werden schon jetzt die aus dergewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Rechten an dem Grundstück entstehenden Forderungen des Auftraggebers in Höhe des Rechnungs- betrages der Vorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten ein schließlich eines solchen aus Einräumung einer vorrangigen Sicherheitshypothek an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an
9.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsgegenstände oderin die uns abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Auftragge-ber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unter-lagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
10. Gewährleistung
10.1. Ist der Liefergegenstand infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandesmangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaftten, so haben wir – nachunserer Wahl -und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche desAuftraggebers unentgeltlich nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Ersetzte Teilewerden unser Eigentum. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangelfestzustellen.
10.2 Eine vereinbarte Abnahme hat unverzüglich nach Fertigstellung, vollständiger Liefe-rung bzw. gesonderter Aufforderung zu erfolgen. Offensichtliche Mängel sindinnerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung bzw. nach Abnahme, andere Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Der Auftraggeber darfZahlungen wegen berechtigter Mängel nur in angemessenem Verhältnis zum Wertdes mangelhaften Liefergegenstandes zurückhalten. Die Höhe dieses Betrages istin jedem Fall mit uns abzusprechen. Es wird keine Gewähr übernommen fürSchäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Fehlerhafte Montagebzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, ungeeignete oderunsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte sowie außerge-wöhnliche äußere Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragneh-mers zurückzuführen sind. Entsprechendes gilt für Änderungen oder Instandset-zungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritter, die unsachgemäß ohne Abstimmungmit uns vorgenommen wurden.
10.3 Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbes-serungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit unsdie erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängehaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheitund zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir rechtzeitig zu ver-ständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind,hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zulassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
10.4 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittel-baren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigtherausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie dieangemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage desEinzelfalles billigerweise verlangt wer-den kann, die Kosten der etwa erforderlichenGestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Auftraggeberdie Kosten.
10.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Sie beginnt jedoch spätestens 1 Monat,nachdem der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat. Für Teile, die der kurzfris-tigen Abnützung unterliegen (sog. Verschleißteile) gilt die gesetzliche Gewährleis-tungsfrist.
10.6 Lässt der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen,ohne den Mangel behoben oder Ersatz geliefert zu haben, so ist der Auftraggeberberechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Sofern eine Bauleis-tung Gegenstand der Gewähr leistung ist, kann der Auftraggeber nur Herabsetzungdes Preises verlangen.
10.7 Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haftet der Auftragnehmer imgleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferun-gen gilt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist.
11. Sonstige Ansprüche / Haftung
11.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehendeAnsprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere fürSchaden -ersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertrags-schluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, dienicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht fürentgangenen Gewinn oder sonstige Ver -mögensschäden des Partners.
11.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrläs-sigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, sowie beischuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzungwesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in Fällen des Vorsatzes oder dergroben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten -nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
11.3 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaf-tungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschädenan privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht beim Fehlenvon zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung geradebezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbstentstanden sind, abzusichern.
11.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für diepersönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichenVertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.5 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unserGeschäftssitz. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- undScheckprozesses ist das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig, wenn derBesteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder desöffentlich rechtlichen Sondervermögens ist.
13. Fortgeltung des Vertrages bei Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Verein-barung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertragesim übrigen nicht berührt. die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksameBestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommendRegelung zu ersetzen.